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Mietrecht

Was versteht man unter Mieterausbau?

Was ist ein Mieterausbau im Büro? Unser Leitfaden für die Schweiz klärt Kosten, Rechte und Planung für Ihren Umbau.

Verfasst von
Marc Schwery
Veröffentlicht am
5. August 2025

Sie haben sie gefunden: die ideale Bürofläche für Ihr Unternehmen. Die Lage ist erstklassig, die Grösse stimmt und das Gebäude ist repräsentativ. Doch beim Betreten der Räumlichkeiten blicken Sie auf kahle Betonwände und offene Decken. Es fehlt an Trennwänden, die IT-Verkabelung ist nicht vorhanden und von einer einladenden Teeküche fehlt jede Spur. Genau an diesem Punkt beginnt ein entscheidender Prozess, der aus einer leeren Hülle ein funktionales, auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenes und markengerechtes Arbeitsumfeld macht: der Mieterausbau.

 

Dieser Prozess ist eine grosse Chance, birgt aber auch planerische, finanzielle und rechtliche Fragen. Was genau versteht man unter dem Mieterausbau, was gehört alles dazu und - ganz entscheidend - was dürfen Sie als Mieter überhaupt verändern? Dieser Artikel bringt Klarheit in das komplexe Thema und zeigt Ihnen, wie Sie Ihr neues Büro erfolgreich gestalten.

 

 

Was genau versteht man unter Mieterausbau?

Um den Mieterausbau zu verstehen, muss man ihn zunächst von seinem Gegenstück, dem Grundausbau, unterscheiden. Diese Abgrenzung ist fundamental, da sie definiert, welche Leistungen und Kosten vom Vermieter und welche vom Mieter getragen werden.

 

Der Grundausbau (oft auch als "Edelrohbau" bezeichnet) ist die Leistung des Vermieters. Er stellt die grundsätzliche Nutzbarkeit der Fläche sicher. Dazu gehören in der Regel die tragenden Wände, die Fassade inklusive Fenster, das Dach und die primären technischen Anschlüsse. Das bedeutet, der Vermieter führt die Hauptleitungen für Wasser, Strom, Heizung und Lüftung bis zu einem Übergabepunkt innerhalb der Mietfläche. Die Böden sind meist als reiner Unterlagsboden (Estrich) vorhanden und die Wände sind unverputzt. In diesem Zustand ist die Fläche funktionsfähig, aber noch nicht als spezifisches Büro nutzbar.

 

Der Mieterausbau schliesst nahtlos an den Grundausbau an. Er umfasst alle baulichen Massnahmen, die notwendig sind, um die gemietete "Hülle" gemäss den individuellen Bedürfnissen und dem spezifischen Anforderungsprofil des Mieters fertigzustellen. Es ist die Veredelung des Rohbaus zu einem bezugsfertigen Büro, das die Arbeitsabläufe, die Unternehmenskultur und die Markenidentität des Mieters widerspiegelt.

 

 

Was gehört zum Mieterausbau?

Der Umfang eines Mieterausbaus kann stark variieren, doch typischerweise umfasst er mehrere Kernbereiche. Diese reichen von der grundlegenden Raumstruktur bis hin zur technischen Infrastruktur.

 

Ein zentraler Aspekt ist die Schaffung der Raumaufteilung. Hier werden durch den Einzug von Leichtbauwänden (z.B. aus Gips) oder eleganten Glaspartitionen einzelne Büros, Besprechungsräume, offene Kollaborationszonen und Ruhebereiche definiert. Diese Strukturierung ist entscheidend für die Funktionalität des gesamten Büros.

 

Darauf folgt die Gestaltung der Oberflächen. Dazu zählt das Verlegen der Bodenbeläge wie Teppich, Parkett oder Vinyl, das Streichen der Wände oder das Anbringen von Tapeten. Auch abgehängte Decken, die oft aus akustischen Gründen oder zur Verkleidung von Installationen eingezogen werden, sind Teil des Mieterausbaus.

 

Ein weiterer komplexer und kostenintensiver Bereich sind die technischen Installationen. Während der Vermieter die Hauptleitungen bereitstellt, ist der Mieter für die Verteilung verantwortlich. Dies umfasst die gesamte Elektroinstallation ab dem Hauptverteiler, also die Platzierung von Steckdosen, Lichtschaltern und Deckenanschlüssen. Ebenso gehört die komplette IT-Verkabelung - von den Netzwerkdosen an den Arbeitsplätzen bis zum Einrichten eines Serverraums - dazu. Auch das spezifische Beleuchtungskonzept, das auf die Nutzung der verschiedenen Zonen abgestimmt ist, fällt in diesen Bereich.

 

Schliesslich gehören massgefertigte Einbauten zum Mieterausbau. Das prominenteste Beispiel ist die Installation einer Teeküche oder einer grösseren Mitarbeiterküche. Auch der Bau eines Empfangstresens, die Integration von Einbauschränken oder die Schaffung spezieller Medientechnik in Konferenzräumen sind typische Massnahmen des Mieterausbaus.

 

 

Was darf man als Mieter umbauen?

Die vielleicht wichtigste Frage für jeden Mieter ist, welche Freiheiten er bei der Umgestaltung hat. Das Schweizer Mietrecht (Obligationenrecht, OR) gibt hier einen klaren Rahmen vor.

 

Die goldene Regel lautet: Für jede wesentliche Änderung an der Mietsache ist die schriftliche Zustimmung des Vermieters erforderlich (Art. 260a OR). Als wesentlich gelten alle Umbauten, die in die Bausubstanz eingreifen, das Erscheinungsbild der Liegenschaft verändern oder die Interessen anderer Mieter beeinträchtigen könnten. Das Einziehen von Wänden, Änderungen an der Elektro- oder Sanitärinstallation oder der Einbau einer Küche fallen eindeutig darunter. Eine reine Farbänderung an den Wänden ist meist unproblematisch, sollte aber aus Transparenzgründen ebenfalls kommuniziert werden.

 

In der Praxis bedeutet dies, dass der Mieter seine detaillierten Ausbaupläne dem Vermieter zur Prüfung und Genehmigung vorlegen muss. Dieser Prozess sollte frühzeitig im Rahmen der Mietvertragsverhandlungen stattfinden.

 

Ein entscheidender Punkt in diesen Verhandlungen ist die Kostenverteilung. Grundsätzlich ist der Mieterausbau Sache des Mieters und wird vollständig von ihm finanziert. In einem kompetitiven Markt sind Vermieter jedoch oft bereit, sich an den Kosten zu beteiligen, um einen attraktiven, langfristigen Mieter zu gewinnen. Diese Beteiligung, international oft als "Tenant Improvement Allowance" bezeichnet, wird meist als Pauschalbetrag pro Quadratmeter oder als prozentualer Anteil an den nachgewiesenen Baukosten im Mietvertrag fixiert.

 

Nicht minder wichtig ist die Regelung für das Ende des Mietverhältnisses. Gemäss Gesetz hat der Vermieter das Recht, den Rückbau aller vom Mieter vorgenommenen Änderungen auf Kosten des Mieters zu verlangen. Das Büro müsste also in den ursprünglichen Zustand des Grundausbaus zurückversetzt werden. Da dies mit enormen Kosten verbunden ist, ist es für Mieter essenziell, hierzu eine klare vertragliche Vereinbarung zu treffen. Oft kann auf einen vollständigen Rückbau verzichtet werden, wenn der Ausbau für einen Nachmieter von Nutzen ist. Eine mögliche Entschädigung für den Mieter für den von ihm finanzierten Ausbau wird in der Praxis jedoch häufig vertraglich ausgeschlossen.